Abstimmungen und Wahlen
Blankoabstimmungstermine
- 14. Juni 2026
- 27. September 2026
- 18. Oktober 2026
- 29. November 2026
- 28. Februar 2027
- 6. Juni 2027
- 24. Oktober 2027
- 28. November 2027
Informationen über Wahlen und Abstimmungsvorlagen - weitere Informationen finden Sie hier
Urnenöffnungszeiten
Am Abstimmungs-/Wahlsonntag ist die Urne im Gemeindehaus von 09.00 bis 09.30 Uhr aufgestellt.
Publikation von Abstimmungs- und Wahlergebnissen
Der Bund hat neue Rechtsgrundlagen für die Übermittlung und die öffentliche Bekanntgabe der eidgenössischen Abstimmungs- und Wahlergebnissen geschaffen. Es handelt sich dabei um eine richterliche Anordnung. Die eidgenössischen Gemeindeergebnisse dürfen erst ab 12.00 Uhr des Abstimmungs- bzw. Wahltages publik gemacht werden.
Die Abstimmungsprotokolle werden am Abstimmungs- bzw. Wahltag, ab 12.00 Uhr als Mitteilungen publiziert.
Bitte beachten Sie, dass Gemeinderesultate von kantonalen und eidgenössischen Abstimmungen nur Teilresultate sind. Die gesamten Resultate des Kantons finden Sie unter www.ag.ch und des Bundes unter www.admin.ch
Voteinfo
Die App «VoteInfo» informiert Sie über alle eidgenössischen und kantonalen Vorlagen und liefert an Abstimmungssonntagen ab 12 Uhr Hochrechnungen und laufend aktualisierte Ergebnisse.
Sie haben die Möglichkeit, bei den Einstellungen verschiedene Push-Meldungen zu aktivieren, um sich daran erinnern zu lassen, abzustimmen, oder sich über die erste Hochrechnung für den Kanton Aargau oder das Endergebnis informieren zu lassen.
Wahlbüro
Zusammensetzung des Wahlbüros
Verantwortlich für die Durchführung der Abstimmungen und Wahlen sind die Zentralen Dienste.
Rechtliche Grundlagen
Stimmberechtigt
Stimmberechtigt sind alle Schweizer Bürger nach zurückgelegtem 18. Altersjahr, die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.
Stellvertretung bei der Stimmabgabe
Ehegatten dürfen einander an der Urne im Wahlbüro unter gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten. Der vertretene Ehegatte hat seinen Stimmrechtsausweis zu unterschreiben.
Briefliche Stimmabgabe: Was ist zu beachten?
- Die briefliche Stimmabgabe ist ab Erhalt des Stimmmaterials möglich.
- Legen Sie die ausgefüllten Stimm- oder Wahlzettel in das amtliche Stimmzettel-Kuvert und kleben Sie dieses zu.
- Unterschreiben Sie den Stimmrechtsausweis im entsprechenden Feld und legen Sie ihn zusammen mit dem Stimmzettel-Kuvert in das Antwort-Kuvert, so dass im Fenster die Anschrift des Wahlbüros erscheint.
- Sie können das Antwort-Kuvert per Post schicken oder in den Gemeindebriefkasten werfen. Damit das Kuvert rechtzeitig eintrifft, hat die Aufgabe bei der Post mindestens 4 Tage vor dem Wahl- und Abstimmungstag zu erfolgen.
Ungültigkeit der brieflichen Stimmabgabe: Gründe
- Sie verwenden das Ihnen zugestellte Stimm-Kuvert nicht als Antwort-Kuvert.
- Sie vergessen, den Stimmrechtsausweis zu unterschreiben.
- Sie legen die Wahl- bzw. Stimmzettel nicht in das amtliche Stimmzettel-Kuvert.
- Sie vergessen, das amtliche Stimmzettel-Kuvert zu verschliessen.
- Ihr Stimm-Kuvert trifft zu spät ein.
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gerne die Zentralen Dienste.