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Grundsätzlich keine vorzeitige Löschung von Betreibungsregistereinträgen

Für die bei der Gemeinde in Verzug stehenden Beträge bestehen vielfach Ratenzahlungsvereinbarungen. Bleiben Zahlungen dennoch aus, werden die Steuer- oder Gebührenforderungen nach mehrfach erfolglosen Mahnungen konsequent betrieben. Einträge im Betreibungsregister bleiben gesetzlich fünf Jahre bestehen. In den letzten Jahren erreichten die Gemeindebehörde zunehmend Gesuche um vorzeitige Löschung von Einträgen im Betreibungsregister. Solche Begehren zur Löschung einer zu Recht erfolgten Betreibung werden in der Regel abgewiesen, auch dann, wenn die Forderung nach Erhalt des Zahlungsbefehls beglichen worden ist. Der Gesetzgeber hat bewusst vorgesehen, dass Betreibungen in den Registern festzuhalten sind. Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs kann jede Person über sich selbst oder – wenn ein Interesse glaubhaft gemacht wird – über eine andere Person beim Betreibungsamt Einsicht in das Betreibungsregister verlangen oder sich Auszüge daraus geben lassen. Dieses öffentliche Register soll Dritten als Informationsquelle zur Einschätzung der Kreditwürdigkeit einer Person dienen (beispielsweise vor Abschluss eines Mietverhältnisses). Würden erledigte Betreibungen regelmässig vorzeitig wieder gelöscht, würde Dritten gegenüber ein falsches Bild vermittelt und damit letztlich Sinn und Zweck des Betreibungsregisters unterlaufen.