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Formulare, welche das Bauwesen betreffen, können im Onlineschalter bezogen werden.
Regionale Bauverwaltung Birr-Lupfig
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Leiter Regionale Bauverwaltung Birr-Lupfig
Hans Graf
Telefon: 056 464 43 70
Fax: 056 464 43 77
E-Mail: bauverwaltung@birr.ch
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Stv. Leiter Regionale Bauverwaltung Birr-Lupfig
Sonja Biedermann
Telefon: 056 464 43 70
Fax: 056 464 43 77
E-Mail: bauverwaltung@birr.ch
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Sekretariat
Marlène Roth
Telefon: 056 464 43 70
Fax: 056 464 43 77
E-Mail: bauverwaltung@birr.ch
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Baubewilligungspflicht beachten
Ob der Vorfreude auf Neues wird oft vergessen, dass für manche baulichen Veränderungen eine Baubewilligung erforderlich ist. So z.B. auch für Gartenhäuschen, Sichtschutzwände, Dachflächen-fenster, Sitzplatzüberdachungen und – verglasungen, für Autoabstellplätze, Stützmauern (höher als 80 cm), Einfriedungen (über 1,20 m) oder auch Nutzungsänderungen im Gebäudeinnern (welche allenfalls einen Nachweis energetischer Massnahmen benötigen). Diese Aufzählung ist nicht ab-schliessend. Zudem gilt auch für baubewilligungsfreie Bauten nach wie vor die Einhaltung weiterer gesetzlichen Vorgaben, wie z.B. die Einhaltung des Strassenabstandes oder der Sichtzonen usw.
Zusätzliche Vorgaben gelten für gestalterische Massnahmen in der Dorfzone. Dort sind insbeson-dere auch Fassadenveränderungen (inkl. Farbgebung), der Ersatz von Ziegeln oder auch von Fen-stern baurechtlich von Bedeutung. Es liegt nicht zuletzt auch im Interesse der Bauherrschaft, dass Bauten in einem ordentlichen Verfahren bewilligt werden. Nicht nur, dass damit den Vorgaben des Baugesetzes nachgelebt wird, insbesondere schützt man sich dadurch auch davor, einen allenfalls unrechtmässig geschaffenen Zustand mit teurem Geld wieder rückgängig machen zu müssen. Zudem gewährleistet diese korrekte Vorgehensweise die Besitzstandsgarantie bei später mögli-chen Baugesetz- und Bau-ordnungsänderungen. Dies gilt auch für Projektänderungen bei laufen-den Bauten. Schon das Vergrössern der Dachaufbauten oder ein zusätzliches Dachflächenfenster kann dazu führen, dass die Baute rechtswidrig wird und den zwingenden Rückbau nach sich zieht.
Beim ordentlichen Baubewilligungsverfahren ist im Normalfall mit Fristen (ab Publikation) von ca. zwei bis vier Monaten zu rechnen. Dies ist bei der Planung eines Bauvorhabens unbedingt zu be-rücksichtigen.
Wenn Sie ein konkretes Bauvorhaben projektieren und Zweifel haben, ob dieses der Bewilligungs-pflicht untersteht oder nicht, die Regionale Bauverwaltung Birr-Lupfig (Tel. 056 464 43 70), kann Ih-nen weiterhelfen. Diese Dienstleistung ist kostenlos. Im Gegensatz zur Busse, welche das Bauen ohne Baubewilligung nach sich zieht, da in diesem Bereich für den Gemeinderat kein Ermes-sungsspielraum besteht. Wer Bauten ohne Bewilligung erstellt, muss mit einer Busse bis zu Fran- ken 50'000.00 gemäss § 160 Ab. 1 Baugesetz rechnen.
Für das Baubewilligungsverfahren gilt folgender Grundsatz:
Qualität + Vollständigkeit + erforderliche Anzahl Baugesuchsunterlagen
=
kurzes Baubewilligungsverfahren
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